Ein Doktorand schrieb anderthalb Jahre an seiner Dissertation, ohne nebenbei erwerbstätig zu sein. Nach Abschluss der Dissertation beantragte er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeits­losenkasse wies das Begehren ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft war ­anderer Ansicht: Die Doktorarbeit stelle eine Ausbildung dar. Der Doktorand sei deshalb von der Beitragspflicht befreit. Das Bundesgericht war damit nicht einverstanden: Eine Dissertation bereite nicht auf eine konkrete Berufs­tätigkeit vor. Das Verfassen befreie nicht von der Beitragspflicht. Ein Anspruch auf Tag­gelder bestehe deshalb nicht.

Bundesgericht, Urteil 8C_418/2016 vom 15. November 2016