Ein Kreditnehmer konnte einen Bankkredit nicht zurückzahlen und wurde betrieben. Das Gericht wies die Forderung der Bank im Betreibungsverfahren aber zurück, weil die Bank die vom ­Gesetz vorgeschriebene Kreditfähig­keitsprüfung vor Abschluss des Kreditvertrags nicht sorgfältig durchgeführt hatte. Beim Vertragsabschluss habe es die Bank versäumt, den Kreditnehmer über seine Berufsauslagen zu befragen. Dadurch blieben die Auslagen für ­aus­wärtige Verpflegung und die Kosten für den Arbeitsweg bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse unberück­sichtigt. Die Bank hat nun noch die Möglichkeit, in einem normalen Zivilprozess zu beweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. 

Obergericht Bern, Urteil ZK 16 148 vom 23. September 2016