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Beteiligt sich ein Arbeitgeber mit einem Lohnzuschuss an den Kranken- oder Unfallversicherungskosten seiner Arbeitnehmer, kann der freiwillig bezahlte Betrag der AHV-Beitragspflicht unterstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Prämienanteil den Angestellten zusammen mit dem Lohn überwiesen wird.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Betrieb den Betrag direkt an die Versicherung einzahlt. In diesen Fällen sind keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.
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