Ein Stockwerkeigentümer vermietete in Meilen ZH zwei Wohnungen an eine ­Firma, die dort begleitete Alterswohnungen betreiben wollte. Die Versammlung der Stockwerkeigentümer war damit nicht einverstanden. Sie wollte den ­Eigentümer zwingen, den Mietvertrag zu kündigen. Doch dieser wehrte sich vor Gericht. Alle Instanzen bis zum ­Bundesgericht wiesen seine Klage ab. Der Grund: Laut Reglement dürfe man im Gebäude nur «wohnen» oder ein «stilles Bürogewerbe» betreiben. 

Ein professioneller Pflegebetrieb gehe zu weit. Zulässig wäre hingegen eine ­Wohngemeinschaft. 

Bundesgericht, Urteil 5A_521/2017 vom 27. November 2017