Ein Glarner Arbeitgeber wollte einem Angestellten am letzten Tag der Probezeit kündigen. Das ist grundsätzlich möglich. Aber er hatte falsch gerechnet. Deshalb behauptete er, die Probezeit habe erst am zweiten Arbeitstag begonnen. Das Obergericht Glarus sah es ­anders. Wenn der erste Arbeitstag ein ganzer Arbeitstag sei, dann zähle dieser Tag zur Probezeit. Anders wäre es nur, wenn der Angestellte am ersten Tag nicht das volle Pensum absolviert hätte. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Der Arbeitgeber habe somit erst nach Ablauf der Probezeit gekündigt. Deshalb sei der Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist von einem Monat geschuldet. 

Obergericht Glarus, Urteil OG.2017.00073 vom 21. September 2018