Eine Immobilienfirma beauftragte ein Bauunternehmen mit dem Bau einer Wohnsiedlung. Anschliessend verkaufte die Immofirma die Wohneinheiten an Dritte. Aus dem Gewinn wurde eine Grundstück­gewinnsteuer fällig. Sie be­rechnet sich aus der Differenz von ­Erstellungskosten und Erlös.

Über die Immofirma wurde anschlies­send der Konkurs eröffnet. Sie konnte deshalb auch die ­Honorare nicht mehr zahlen, die sie dem Bauunternehmen noch schuldete.

Durfte die Immofirma diese offenen Rechnungen bei der Grundstück­gewinnsteuer als Aufwendungen abziehen? Nein, sagt das Bundesgericht. Anrechenbar seien nur ­effektiv getätigte Zahlungen, unbezahlt gebliebene Rechnungen von Externen hingegen nicht.

(Urteil 2C_357/2017 vom 22. Februar 2018)