Ja. Im Kanton Zürich gilt wie in den meisten Kantonen normalerweise das Datum des Rechnungseingangs für die Zuordnung des Steuerjahrs, solange die Rechnung innerhalb einer üblichen Frist nach Abschluss der Arbeiten erstellt wird. Das kann auch einmal im Folgejahr sein. Im konkreten Fall profitieren Sie somit davon, dass Sie die Renovationsarbeiten auf zwei ­Steuerjahre verteilen können. 

Die Kantone handhaben dies ­allerdings unterschiedlich. In Bern, Basel-Stadt, Solothurn und Thurgau beispielsweise gilt das Datum der Rechnungsstellung. In Freiburg ist das Zahlungs­datum entscheidend.