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K-Geld 2/2004
31.03.2004
Ja. Unter gewissen Voraussetzungen ist das eine legale Steuersparmöglichkeit:
1. Das erste Konto darf frühestens im Alter von 60 Jahren aufgelöst werden.
2. Es muss vollständig aufgelöst werden; Teilbezüge sind nicht zulässig.
3. Um auf ein zweites oder drittes 3a-Konto einzuzahlen, müssen Sie weiterhin über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügen.
Der Steuerspareffekt kann bei dieser Vorgehensweise durchaus beachtlich sein: Das bezogene Geld müssen Sie nämlich bloss zum reduzierten Satz auf Kapitalleistungen versteuern und dies erst noch getrennt vom übrigen Einkommen, also ohne negative Folgen auf die Steuerprogression. Je nach Wohnort und Höhe des Betrags müssen Sie mit 5 bis 15 Prozent Steuern rechnen.
Die Einzahlung dürfen Sie dagegen vollumfänglich von Ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Hier liegt je nach Einkommen und je nach Höhe des einbezahlten Betrages eine Steuerersparnis von 25 bis 35 Prozent drin. Netto bleibt Ihnen also eine Steuerersparnis von mindestens 10 bis 20 Prozent.
(fh)
1. Das erste Konto darf frühestens im Alter von 60 Jahren aufgelöst werden.
2. Es muss vollständig aufgelöst werden; Teilbezüge sind nicht zulässig.
3. Um auf ein zweites oder drittes 3a-Konto einzuzahlen, müssen Sie weiterhin über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen verfügen.
Der Steuerspareffekt kann bei dieser Vorgehensweise durchaus beachtlich sein: Das bezogene Geld müssen Sie nämlich bloss zum reduzierten Satz auf Kapitalleistungen versteuern und dies erst noch getrennt vom übrigen Einkommen, also ohne negative Folgen auf die Steuerprogression. Je nach Wohnort und Höhe des Betrags müssen Sie mit 5 bis 15 Prozent Steuern rechnen.
Die Einzahlung dürfen Sie dagegen vollumfänglich von Ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Hier liegt je nach Einkommen und je nach Höhe des einbezahlten Betrages eine Steuerersparnis von 25 bis 35 Prozent drin. Netto bleibt Ihnen also eine Steuerersparnis von mindestens 10 bis 20 Prozent.
(fh)
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