Ab 1. Januar des nächsten Jahres können sich Betriebene besser vor den Nachteilen ungerechtfertigter Betreibungen schützen. Dann treten drei revidierte Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) in Kraft. 

Die wichtigste Änderung: Wie bisher kann ein Schuldner eine Betreibung mit Rechtsvorschlag stoppen. Neu kann er vom Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben wird, wenn der Gläubiger das Verfahren nicht ­innert drei Monaten mit einem Rechtsöffnungsgesuch oder mit einer Klage weitergezogen hat (siehe auch Seite 51). Das Amt fordert den Gläubiger anschliessend auf, innert 20 Tagen nachzuweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Tut er dies nicht, erfahren Dritte nicht von der Betreibung. 

Das heisst: Die Betreibung erscheint nicht mehr im Auszug. Falls der Gläubiger den Beweis für die Fortsetzung der Betreibung später erbringt, erscheint der ­Eintrag wieder im Register. Für dieses Verfahren wird eine Pauschalgebühr von 40 Franken erhoben – und zwar vom Schuldner. Dies selbst dann, wenn die Betreibung gelöscht wird. Die neue Bestimmung gilt für alle ­hängigen Betreibungen – auch für solche, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet wurden.

Ebenfalls neu: Nach Einleitung der Betreibung kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für ­seine Forderung zusammen mit ­einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht auflegt. Bisher war dies nur während der zehntägigen Frist für den Rechtsvorschlag möglich. Kommt der Gläubiger der Aufforderung des Betreibungsamts nicht nach, bleibt es bei der bisherigen Sanktion: In einem späteren Verfahren über die Beseitigung des Rechtsvorschlags kann das Gericht dem Gläubiger die Kosten auferlegen. Bei der negativen Feststellungsklage schliesslich kann ein Betriebener neu ­ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags vom Gericht jederzeit feststellen lassen, dass die Schuld nicht (mehr) besteht oder gestundet ist.