Nein. Gemäss dem neuen Kreisschreiben 43 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (zu finden auf www.estv.admin.ch } Dir. Bundessteuer } Kreisschreiben) sind Stipendien und Förderbeiträge an Künstler, Sportler und Wissen­schafter für die Empfänger dann steuerfrei, wenn die folgenden Bedingungen alle erfüllt sind:

Die empfangende Person ist ­bedürftig.

Die Beiträge werden mit ­Unterstützungsabsicht gewährt.

Es wird keine Gegenleistung ­verlangt.

Diese drei Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt. Preise, Ehren­gaben und Auszeichnungen gelten gemäss Kreisschreiben als Schenkungen, für die allenfalls kantonale Steuern anfallen. Beim Bund sind Schenkungen steuerfrei. Auch hier ist aber die Voraussetzung, dass keine ­Gegenleistung erbracht werden muss. Andernfalls gelten die Gaben als ­steuerpflichtiges Einkommen.

Normale schulische Stipendien an Studenten fallen dagegen nicht unter das Kreisschreiben 43. Auch sie ­müssen aber weder beim Bund noch in den Kantonen versteuert ­werden, solange sie zusammen mit den ­übrigen Einnahmen nicht mehr als die Aus­bildungskosten und den Lebensunterhalt decken.