So kommt der Partner besser weg
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K-Geld 2/2000
01.12.2000
EHEPAARE haben häufig ein Problem. Wenn der eine Ehepartner stirbt, ist der andere erbrechtlich schlecht gestellt. Doch es gibt Möglichkeiten, den Partner gegenüber den Kindern zu begünstigen.
Walter und Sonja König haben geheiratet. Walter König bringt ein Vermögen von einer Million Franken in die Ehe ein. Er hat einen Sohn aus erster Ehe. Sonja König heiratet zum ersten Mal. Ihr Vermögen ist klein.
Walter König möchte, dass seine Frau finanziell möglic...
EHEPAARE haben häufig ein Problem. Wenn der eine Ehepartner stirbt, ist der andere erbrechtlich schlecht gestellt. Doch es gibt Möglichkeiten, den Partner gegenüber den Kindern zu begünstigen.
Walter und Sonja König haben geheiratet. Walter König bringt ein Vermögen von einer Million Franken in die Ehe ein. Er hat einen Sohn aus erster Ehe. Sonja König heiratet zum ersten Mal. Ihr Vermögen ist klein.
Walter König möchte, dass seine Frau finanziell möglichst gut dasteht, falls er vor ihr stirbt. Er ist auch bereit, dafür den Erbteil seines Sohnes zu verkleinern. Walter und Sonja König haben bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Deshalb leben sie im Güterstand der so genannten Errungenschaftsbeteiligung.
Dies ist der «ordentliche» Güterstand, wie ihn das Gesetz vorsieht, wenn nichts Spezielles vereinbart wurde. Konkret bedeutet das: Die Million, die Walter König in die Ehe eingebracht hat, bleibt sein Eigengut und bildet somit seinen Nachlass. Wenn er stirbt, geht sein Vermögen je zur Hälfte an seinen Sohn und an seine Frau Sonja (Variante A).
Klassisches Testament: Damit kann Walter König seine Frau besser stellen. Er muss sich allerdings an die gesetzlichen Pflichtteile halten. Das bedeutet: Seine Frau erhält mindestens 2/8 des Erbes, sein Sohn 3/8. Über die restlichen 3/8, die so genannte freie Quote, kann König frei bestimmen. Weil er ja seine Frau begünstigen will, spricht er ihr diese 3/8 im Testament zu. Sonja König erhält demnach 625000 Franken (Pflichtteil von 2/8 und freie Quote von 3/8), sein Sohn Kurt nur 375000 Franken (Variante B). Das entspricht 125 000 Franken mehr gegenüber Variante A.
Güterstand wechseln: König kann seine Frau noch besser stellen und ihr 750000 Franken zuweisen. Dann nämlich, wenn er und Sonja zum Notar gehen und den Güterstand wechseln. So wird das gesamte Vermögen zum Gesamtgut. Wenn König stirbt, wird das Vermögen je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Sonja König erhält also 500000 Franken aus dem in die Ehe eingebrachten Vermögen von Walter. Dessen Nachlass beträgt mithin ebenfalls 500000 Franken. Davon erben Sonja König und Sohn Kurt je die Hälfte.
König kann zusätzlich zum Wechsel des Güterstands ein Testament schreiben, in dem er seinen Sohn auf den Pflichtteil setzt und die freie Quote seiner Frau zuspricht (siehe Variante B).
So erhält Frau König 812 500 Franken. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Hälfte des Gesamtgutes (500000 Franken), ihrem Pflichtteil von 2/8 des Erbes (125000 Franken) und der freien Quote von 3/8 (187500 Franken). Der Sohn erhält nur seinen Pflichtteil von 3/8, also 187 500 Franken (Variante C).
Nachteil: Nach Sonja Königs Tod erbt Walters Sohn Kurt nichts mehr. Er ist mit Sonja nicht verwandt. König kann im Testament aber eine Nacherbschaft ansetzen und darin festlegen, dass Kurt die ursprünglich freie Quote (187 500) erhält, wenn Sonja stirbt.
Erbschaftsvertrag: Wenn sich alle einig sind, können sie beim Notar auch einen Erbvertrag abschliessen, ohne die Pflichtteile einhalten zu müssen. Sie können darin vereinbaren, dass Kurt beim Tod seines Vaters aufs Erbe verzichtet, dafür aber beim Tod von Sonja einziger Erbe sein wird.
Abgeltungsvereinbarung: Sie können auch vereinbaren, dass Kurt für seinen Verzicht eine Abgeltung von 100 000 Franken erhält (Variante D).
Möglich sind auch Kombinationen der vier Varianten. Wichtig ist aber, dass die Pflichtteile eingehalten werden - ausser wenn alle Beteiligten im Erbvertrag der Verletzung der Pflichtteile zustimmen.
Giulio Vitarelli