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Jeder Urteilsfähige über 18 Jahre kann ein Testament verfassen. Gültig ist das Testament dann, wenn es handschriftlich verfasst wurde und Datum und Unterschrift des Verfassers enthält.
Für einen Erbvertrag genügen diese Voraussetzungen nicht. Der Vertrag muss von einer Urkundsperson (Notar) beglaubigt werden. Sind sich die Parteien einig und der Erbvertrag liegt bereit, muss er vor zwei Zeugen unterschrieben werden. Bei einer Änderung des Erbvertrags müssen alle Vertragspartner zustimmen. Die Änderung muss schriftlich erfolgen. Ein Testament kann vom Verfasser dagegen jederzeit widerrufen, vernichtet oder geändert werden.
Der Erbvertrag kann nach dem Tod eines Vertragspartners nur geändert werden, falls diese Möglichkeit dem überlebenden Partner explizit eingeräumt worden ist.
(fa)
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