Steuern für Tagesmütter: Ist der Pauschalabzug gestrichen?
K-Geld 04/2018 vomvon Fredy Hämmerli
«Seit vielen Jahren arbeite ich als Tagesmutter. Die Entschädigung versteuere ich ordentlich und zahle auch die AHV darauf. Bisher brachte ich für meinen Aufwand immer pauschal 50 bis 60 Prozent der Einnahmen in Abzug. So stand es früher im «Merkblatt für Fachstellen, Pflegeeltern und Tagesmütter» des Kantons Zürich. Doch nun verweigert mir das Steueramt Pfäffikon ZH den Pauschalabzug und verlangt eine detaillierte Aufstellung von Aufwand und Ertrag. Ist das zulässig?»
Ja. Wo keine andere gesetzliche Regelung existiert, werden Tagesmütter vom Steueramt wie andere Selbständigerwerbende behandelt. Sie müssen ihren Nettoertrag als Einkommen versteuern – also die Einnahmen abzüglich den Aufwand für die Berufstätigkeit (zum Beispiel Miete für Räumlichkeiten, Essen, Spielsachen usw.).
Nur wenige Kantone akzeptieren Pauschalabzüge für Tagesmütter – so etwa der Kanton Aargau. Er lässt alternativ zum Abzug des effektiven Aufwands auch Pauschalabzüge zu. Sie liegen – gestaffelt nach dem Alter der Kinder – bei 14 bis 27 Franken pro Tag.
Der Kanton Zürich lässt den Pauschalabzug nur für Pflegekinder zu (Merkblatt 16/302 aus dem «Zürcher Steuerbuch» über die Besteuerung von Pflegegeld).
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