Nein. Im Kanton Zug werden die vom Steueramt gutgeschriebenen Zinsen nicht besteuert. Im ­Gegenzug gilt dafür auch: Werden ­einem Steuerpflichtigen Zinsen belastet – zum Beispiel Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung – kann er sie nicht vom steuerbaren Ein­kommen abziehen.

Grundsätzlich ist es aber so: Erhält man Zinsen, muss man sie versteuern. Ob man die Zinsen für vorzeitig bezahlte Steuern versteuern muss, ist je nach Kanton anders geregelt. Im Kanton St. Gallen zum Beispiel müssen Vorauszahlungszinsen als Einkommen deklariert werden. Dafür kann man aber ­Verzugszinsen als Schuldzinsen abziehen.

Die Kantone GL, AG AR, GE, SG und SZ gewähren bei Zahlung der Steuerschuld auf einmal anstelle eines Vergütungszinses einen Rabatt. Zug gewährt ihn zusätzlich zum Vorauszahlungszins.