Kapitalzahlungen aus Todesfallrisiko-Versicherungen sind in allen Kantonen steuerpflichtig. Bei der direkten Bundessteuer und in fast allen Kantonen werden sie gleich wie Kapitalleistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a be­steuert – also zu einem Vorzugssatz, getrennt vom übrigen Einkommen. Dies gilt auch für den Kanton Aargau.

Allerdings gewährt der Kanton Aargau als einziger Kanton einen Freibetrag von 200000 Franken auf Kapitalleistungen aus reinen Todesfallrisiko-Versicherungen. Sie müssen bei den Staats- und Gemeindesteuern deshalb bloss 100000 Fran­ken versteuern. Bei der direkten Bundessteuer sind Sie jedoch für die gesamte Auszahlung, also für die 300000 Franken, steuerpflichtig. An Kantons- und Gemeindesteuern fallen darum «nur» 3058 Franken an. Die Bundessteuer beläuft sich auf 5112 Franken. Total wird Sie die Kapitalleistung also 8170 Franken Steuern kosten.

Lediglich der Kanton Graubünden besteuert anders als der Bund: Hier unterliegen Kapitalauszahlungen aus Todesfallrisiko-Versicherungen der Erbschafts- bzw. Nachlass­steuer. Das hat den Vorteil, dass solche Leistungen für Ehepartner und direkte Nachkommen steuerfrei sind. Der Nachteil: Für Nichtverwandte (z. B. Konkubinatspartner) fällt die Besteuerung leicht höher aus.