Nein. Seit dem 1. Juli 2003 dürfen Pensionskassen die Auszahlung zwar tatsächlich um mehr als 12 Monate hinauszögern, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Pensionskasse weist eine Deckung von 90 Prozent oder weniger auf.
- Die Vorsorgeeinrichtung hat die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Meldepflicht informiert.
- Der gewünschte Vorbezug dient der Amortisation von Hypothekardarlehen.

Sie müssen sich also keine Sorgen machen. Denn Sie möchten den Vorbezug ja für den Hauskauf und nicht fürs Amortisieren von Hypotheken verwenden.

Hinzu kommt eine weitere Bedingung: Die Pensionskasse muss die Versicherten auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hinweisen, welche die verzögerte Auszahlung von Vorbezügen erlaubt. Sonst darf sie das nicht tun. In den wenigsten PK-Reglementen dürfte aber ein entsprechender Absatz enthalten sein.

Viel Aufregung also um nichts? Davon ist auch Gregor Ruh, Geschäftsführer des Schweizerischen Pensionskassenverbandes (ASIP), überzeugt. Ihm ist kein Fall bekannt, in dem sich die Auszahlung von Vorbezügen verzögert hat. «Der PK-Artikel wird ein toter Buchstabe bleiben», so Ruhs lakonisches Fazit.

(fa)