Ein Vermieter begeht laut Obergericht des Kantons Solothurn eine strafbare Nötigung, wenn er unerlaubt Türschlösser an einem Mietobjekt auswechseln lässt, um den Mieter am Zutritt zu hindern.

Im vorliegenden Fall war der Mieter eines Restaurants mit sieben Monatsmieten im Rückstand.  Dagegen unternahm der Vermieter zuerst nichts, liess dann aber die Schlösser des Restaurants auswechseln. Das Obergericht stellte klar: Der Vermieter hatte den Vertrag nicht gekündigt,  also durfte der Mieter das Restaurant vertragsgemäss nutzen. Dies habe der Vermieter durch das Auswechseln der Türschlösser verhindert, was eine Nötigung darstelle.

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Urteil vom 18. Oktober 2006 (Quelle: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 2006, Nr. 6)