Flurina Dobler aus Seegräben ZH musste ihre Europareise wegen einer schweren Magen-Darm- Grippe abbrechen. Sie war in Prag und wollte weiter nach Berlin, Amsterdam und London. Zurück in der Schweiz, wurde sie im Spital Grabs SG behandelt.
Ihre Reise hatte Dobler mit der Kreditkarte «Exclusive» von Bonuscard bezahlt. Damit ging Dobler davon aus, automatisch reiseversichert zu sein. Auf der Website von Bonuscard war die Versicherung so angepriesen worden: «Bis 20 000 Franken bei Reiserücktritt oder -abbruch infolge Unfall oder Krankheit.»
Dobler meldete ihren Fall deshalb der Reiseversicherung Allianz Global Assistance in Wallisellen ZH. Sie schickte das Arztzeugnis sowie die Quittungen ihrer vorausbezahlten Tickets und Hotelübernachtungen in der Höhe von rund 650 Franken.
Allianz Global weigerte sich aber, die Kosten zu übernehmen – mit Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dort heisst es, der Reiseabbruch sei nur versichert, wenn die Begleitperson des Versicherungsnehmers erkrankt oder verunfallt. Nicht aufgelistet war bei den «versicherten Ereignissen» hingegen die Erkrankung oder ein Unfall des Versicherungsnehmers selbst.
«Versicherung muss zahlen»
Thomas Probst, Professor für Privatrecht an der Universität Freiburg, beurteilt die Werbung auf der Internetseite von Bonuscard als «irreführend»: Die Versicherungsnehmerin habe aufgrund der Angaben davon ausgehen können, dass die Reisekosten im Falle einer Erkrankung gedeckt seien. Der Ausschluss der versicherten Person vom Versicherungsschutz sei ungewöhnlich, die Klausel deshalb rechtlich unwirksam. Probst: «Die Versicherung muss die Kosten übernehmen.»
Das sieht Allianz Global anders. Sie hält daran fest, dass Erkrankung und Unfall des Kreditkarteninhabers gemäss AVB nicht versichert gewesen seien. Bonuscard hingegen hat gehandelt und die Deckung bei Reiseabbruch auch auf den Versicherungsnehmer erweitert – eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Fazit: Kreditkarten-Reiseversicherungen sind lückenhaft und ersetzen keine gute Reiseversicherung.