Seit ein paar Jahren machen die meisten Steuerämter keinen Unterschied mehr, ob der Rückkauf vor oder nach Antritt der Rente erfolgt. Das heisst: Sie müssen die Rückkaufsumme so oder so zu 40 Prozent als Einkommen versteuern.

Trotzdem drängt sich ein Aufschub um ein paar Jahre auf - nicht nur, weil das Kapital in dieser Zeit wächst. Nach der Pensionierung hat man normalerweise weniger Einkommen als im aktiven Erwerbsleben, also fällt die Steuerprogression weniger ins Gewicht. Deshalb spart man bei einem späteren Rückkauf Steuern.

Aber nicht überall gleich viel. Der Bund besteuert die gesamte Rückkaufsumme zwar gleich wie einen Kapitalbezug aus der Säule 3a, die Kantone kennen aber unterschiedliche Regelungen: Der Kanton Zug besteuert 40 Prozent der Rückkaufsumme wie einen Kapitalbezug der Säule 3a, Bern besteuert 40 Prozent - allerdings zum tieferen so genannten Rentensatz. Und St. Gallen verrechnet 40 Prozent der Rückkaufsumme gar mit dem übrigen Einkommen. Leibrenten müssen immer vollständig ausbezahlt werden; deshalb fährt beim Rückkauf am besten, wer die Leibrente auf zwei Versicherungen verteilt hat.

Allerdings gibt es noch einen Vorbehalt gegenüber der Praxis, Rückkäufe von Leibrenten vor und nach der Pensionierung gleich zu behandeln. Ein entsprechender Fall ist vor dem Bundesgericht hängig. Sollte sich das höchste Schweizer Gericht anders als die Kantone entscheiden, ist diese Regelung hinfällig.

(mv)