Der Inhaber eines Malergeschäfts wurde krank und bezieht seither eine volle Rente der staatlichen Invalidenversicherung (IV). Bei der AIG-Versicherung hat er zudem eine Police, die unter anderem eine Erwerbsausfallversicherung einschliesst.
Doch trotz der vollen IV-Rente zahlt die AIG nur die Hälfte der bei ihr versicherten Invalidenrente - und ist damit vor Bundesgericht durchgekommen. Denn in den Bedingungen steht, eine Erwerbsunfähigkeit liege vor, wenn die versicherte Person nicht mehr arbeiten kann und «gleichzeitig einen Verdienstausfall» hat. Mit anderen Worten: Die volle Rente der IV spielt hier keine Rolle, vielmehr muss der Versicherte den tatsächlich erlittenen Lohnausfall belegen. Weil er das nicht tat, erhält der Malermeister nun von der AIG weniger Geld.
(em)
Bundesgericht, Urteil 5C.21/2007 vom 20. 4. 2007