Ja. Pensionskassengelder gehören nicht zum Nachlass. Sie werden also nicht nach erbrechtlichen Kriterien verteilt. Ihre geschiedene Frau hat laut Gesetz die gleichen Ansprüche wie Ihre zweite Frau - falls sie noch leben würde. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

Die Ehe mit Ihrer ersten Frau muss mindestens zehn Jahre gedauert haben, und im Scheidungsurteil muss ihr eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden sein. Die Pensionskassenrente würde aber gekürzt, wenn Ihre Ex-Frau zusammen mit andern Sozialversicherungsleistungen mehr erhielte, als ihr im Scheidungsurteil an Alimenten zugesprochen wurde.

Sie können überlegen, ob Sie sich die Pensionskassengelder auszahlen lassen wollen statt eine Rente zu beziehen. Einmal bezogene Leistungen fallen dann nämlich ganz normal in den Nachlass und damit an Ihre Kinder - in den meisten Kantonen sogar steuerfrei.

(fh)