Ja. Die bis zur Einleitung des ­Scheidungsverfahrens angesparten Pensionskassenguthaben der Ehe­gatten ­werden bei der Scheidung grundsätzlich je hälftig aufgeteilt – unabhängig vom Güterstand, den die Ehegatten wählten. Denn die Pensionskassengelder sind eine Vorsorge fürs Alter.

In einer Scheidungs­kon­vention können die Ehe­gatten freiwillig auf die Teilung des Altersguthabens ver­zichten. Das ist zulässig, wenn beim verzichtenden Partner eine angemes­sene Alters- und Invalidenvorsorge gewähr­leistet bleibt. Ob das der Fall ist, prüft das Scheidungsgericht.

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