Ja. Zu beachten ist aber: Das neue Haus darf kein Ferienhaus sein, sondern muss Ihr Erstwohn­sitz sein. Und es muss in der Schweiz liegen. Damit Sie die Grundstück­gewinnsteuer aufschieben können. müssen Sie das neue Haus zudem innerhalb von zwei Jahren nach dem Verkauf des alten Hauses erwerben.