Grundsätzlich ja. Die eidgenössische Steuerverwaltung lässt seit einiger Zeit Energiesparmassnahmen jeglicher Art zum Abzug zu, auch wenn es billigere Alternativen gäbe. Diese Praxis übernehmen nun auch immer mehr kantonale Steuerbehörden und Gerichte, so kürzlich beispielsweise das Aargauer Verwaltungsgericht.

Klar ist die Situation in den meisten Kantonen bei der Einglasung von Balkon oder Veranda. Sie darf vollumfänglich abgezogen werden. Ob die neue Praxis auch Wintergärten umfasst, ist dagegen noch offen. Bislang gingen die Steuerbehörden davon aus, dass der Komfort- und Wohnraumgewinn gegenüber der Energieersparnis überwiege. Dasselbe galt aber auch für die Einglasung.

Zumindest lohnt sich aber der Versuch, die Kosten für die Energiesparmassnahmen separat auszuweisen und als Aufwand geltend zu machen.

(fh)