Der kleinste Fehler beim Deklarieren von Ver­mö­gens­erträgen genügt, und das Steueramt verweigert die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Dies selbst in Fällen, wo die Falschdeklaration nicht nur unbeabsichtigt, sondern sogar zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgt (K-Geld 3/2017). So zum Beispiel, wenn Firmen­eigentümer ihre Aktien zwar korrekt deklarieren, die Ein­nahmen aus Dividenden in der Steuererklärung aber versehentlich ni...