Nein. Als Nichterwerbstätige können in der AHV auch Personen gelten, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind. Konkret: Wenn Personen während eines Kalenderjahres weniger als neun Monate oder weniger als 50 Prozent erwerbstätig sind, nimmt die zu­ständige AHV-Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung vor. Dabei werden die effektiv bezahlten AHV-­Beiträge mit jenen verglichen, die man als Nichterwerbstätige zahlen müsste. Diese Vergleichsrechnung hat bei Ihrer Frau ergeben, dass ihre bezahlten Beiträge weniger als die Hälfte ausmachen von dem, was aufgrund Ihres 20-fachen Renteneinkommens und des gemeinsamen Vermögens an Nichterwerbstätigen-­Beiträgen fällig wäre. Deshalb gilt Ihre Ehefrau als Nichterwerbstätige und muss Nachzahlungen leisten. Die bereits vom Erwerbseinkommen bezahlten Beiträge rechnet die AHV-Ausgleichskasse an.