Ja. Im Kanton Basel-Landschaft können Sie statt eines pauschalen prozentualen Abzugs (Unterhaltsabzug bei Gebäuden über 10 Jahre: 25 Prozent) beim Eigenmietwert die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt geltend machen. Abzugsfähig sind aber nur werterhaltende Unterhaltsarbeiten. Haben Sie im Rahmen der Renovationsarbeiten Verbesserungen an Ihrem Bad vorgenommen oder die alten Einrichtungen durch solche mit höherem Komfort ersetzt, können Sie nicht die gesamten Aufwendungen als Unterhaltskosten geltend machen. Die Steuerbehörde verlangt nun von Ihnen die Belege, um zu überprüfen, ob wirklich alle Auslagen für die Badrenovation wert­erhaltend waren.