Eine Einzahlung ist nur möglich, wenn Sie neben Ihrer IV-Rente noch ein kleines Erwerbs­einkommen haben. Denn Vor­aussetzung für eine Einzahlung in die Säule 3a ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen. Eine Invalidenrente gilt – im Gegensatz zu Arbeitslosentaggeldern – nicht als Ersatzerwerbseinkommen.