Ja. Bei Nachsteuerverfahren erhebt das Steueramt keinen Verzugszins, sondern lediglich einen sogenannten Ausgleichszins, der tiefer liegt. Dieser Zins ist steuerlich abzugsfähig – und zwar in derjenigen Steuer­periode, in der die Nachsteuerverfügung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine private Nach­steuerschuld und nicht um eine geschäftliche handelt. Zudem ist der gesetzliche Maximal­abzug von privaten Schuldzinsen innerhalb einer Steuerperiode einzuhalten (steuerbare Vermögenserträge plus 50000 Franken).

Die Nachsteuern als Ganzes sind demgegenüber nicht als Schuld abzugsfähig, weil der jeweilige Nachsteuerbetrag bereits bei der Festlegung des steuerbaren Vermögens der entsprechenden Steuerperioden als Schuld berücksichtigt wird.