Ja. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem Solothurner Fall entschieden, dass dieses Vorgehen legal ist (Urteil 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020). Verschiedene Kantone waren bislang der Ansicht, dass nur der steuerneutrale Übertrag von der Säule 3a in die Pensionskasse zulässig sei. Der «Umweg» über die Auszahlung, Versteuerung und Wiedereinzahlung in die Pensionskasse sei eine Steuerumgehung. Doch das Bundesgericht sieht das anders: Ganz im Gegenteil sei dies der «normale», in Gesetz und Verordnungen vorgesehene Weg. Der direkte Übertrag dagegen sei bloss eine verbreitet zugelassene Praxis von Steuerämtern. 

Voraussetzung ist, dass die Auflösung des 3a-Kontos frühestens mit 59 (Frauen) beziehungsweise 60 Jahren (Männer) erfolgt und in der Pensionskasse ein Einkaufs­bedarf besteht. Zudem darf das Geld nur noch als Rente bezogen werden, wenn der Einkauf weniger als drei Jahre vor der Pensionierung erfolgt ist. Bei einem Kapitalbezug innerhalb dieser Sperrfrist verfällt der Steuervorteil.