Es ist nicht vorgeschrieben, aber es wäre fair. Die latente Grundstückgewinnsteuer, also die Steuer auf den Gewinn bei einem allfälligen künftigen Verkauf der Liegenschaft, sollte bei einer Erbteilung berücksichtigt werden, weil das Haus wegen der aufgelaufenen, aber noch nicht geschuldeten Steuer an sich weniger wert ist. 

Die Steuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Er­stellungspreis (zuzüglich wert­vermehrende Investitionen) und dem aktuellen Verkehrswert. Auch die Handänderungssteuer wird üblicherweise je hälftig ge­tragen. 

Zur Ermittlung des Verkehrs­werts hat sich folgendes Vorgehen in der Praxis bewährt: Sie und Ihre Schwester bestimmen gemeinsam einen ausgewiesenen Experten und akzeptieren das Ergebnis der ­Schätzung.

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