Ja. Sofern Ihre Tochter die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder längstens bis zu deren 25. Geburtstag hat Ihre Familie Anspruch auf Kinder­zulagen. Nach Ihrer Pensionierung muss Ihre Frau die Ausbildungszulagen für die Tochter ver­langen. Dafür muss sie sich an ihren Arbeitgeber wenden.