Nein. Der bezahlte Betrag muss im Vermögen als Gut­haben gegenüber dem Baumeister bzw. dem Generalunternehmer deklariert werden, solange Sie nicht als Grundstückbesitzer im Grundbuch eingetragen sind. Wenn der Eigentumswechsel mit dem Eintrag erfolgt ist, erhalten Sie mit der Steuererklärung das Formular für Grundstücke im Privatvermögen.