Ja. Allerdings wird in diesem Fall das Arbeitslosengeld, das 70 Prozent des früheren Lohns beträgt, entsprechend gekürzt. Die Höhe der Pensionskassenrente wird vom Arbeitslosengeld abgezogen und nur die Differenz ausbezahlt. Falls Sie Ihr Altersguthaben als Kapital beziehen, wird es in eine Rente umgerechnet und der Betrag ebenfalls vom Arbeitslosengeld abgezogen. Sowohl bei Rente als auch Kapital kommt es punkto Arbeitslosentaggeld also auf dasselbe heraus.

Tipp: Sie können auch bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in Ihrer Pensionskasse bleiben. Die Kassen sind neuerdings gesetzlich verpflichtet, gekündigte Arbeitnehmer ab Alter 58 weiterzuversichern. Das Alterskapital würde dann bis zum ordentlichen Rentenalter weiterverzinst – und Sie könnten mit 64 entscheiden, ob Sie eine Rente wollen oder einen Kapitalbezug. Bei dieser Variante könnten Sie das normale Arbeitslosengeld von 70 Prozent beziehen. Sie müssen dabei aber Termine bei der regionalen Arbeitsvermittlung wahrnehmen, Stellenbewerbungen schreiben und eine zumutbare Stelle annehmen.