Ja, das ist möglich – allerdings nur, wenn Ihre Frau und Ihre Kinder ein AHV-pflichtiges Erwerbs­ein­kom-men erzielen. Ein Abzug für die Säule 3a setzt ein Erwerbs­ein­kommen voraus. Bei einer Erwerbstätigkeit mit Pensionskasse wäre ein Abzug von maximal 6883 Franken pro Person möglich. Bei einem Erwerb ohne Pensionskasse sind es 20 Prozent des Einkommens, höchstens 34'416 Franken.