Nein, der Vermieter darf im Zusammenhang mit der Gartenpflege nur die Kosten für den Rückschnitt von Sträuchern, das Mähen und Bewässern des Rasens sowie das Entfernen von Laub und Unkraut be­lasten. Grundsätzlich gilt: Als Nebenkosten zulässig sind Betriebskosten, die im Zusammen­hang mit dem Gebrauch der Im­mobilie und des Grundstücks anfallen. Unterhaltskosten gehören genauso wenig wie Reparaturen zu den Nebenkosten. Weisen Sie die Nebenkostenabrechnung zurück und verlangen Sie eine entsprechende Korrektur.