Nein, das ist nicht nötig. Ihre Ehefrau kann sich an die für sie ­zuständige AHV-Ausgleichskasse wenden und angeben, dass sie eine Zeitlang Beiträge in Finnland einzahlte. Die AHV-Ausgleichskasse veranlasst dann das Erforderliche, um die finnischen Leistungen zu beantragen. Die Ausgleichskasse der Schweiz ist die Ansprechpartnerin für die finnische Rente. Ein Antrag auf eine EU-­Rente muss schriftlich eingereicht werden. Dies kann mit schweizerischen Anmeldeformularen erfolgen, falls die EU-Rente zum gleichen Zeitpunkt wie die schweizerische Rente beansprucht wird. Berechnung und Auszahlung der finnischen Rente erfolgen aber nicht durch die AHV-­Ausgleichskasse, sondern durch die zuständige finnische Organisa­tion.