Ja. Einige Kantone gewähren für nicht genutzte Wohnräume ­einen sogenannten Unternutzungsabzug. Entsprechend reduziert sich dann der Eigenmietwert. Der ­Kan­- ton Bern gehört nicht dazu und verlangt den vollen Eigenmietwert. Die kantonale Steuerbehörde ­würde Ihnen den Eigenmietwert nur dann erlassen, wenn die beiden Woh­nungen – beispielsweise wegen Renovation – unbewohnbar wären oder wenn Sie sie trotz ernsthaften und nachweisbaren Bemühungen nicht vermieten könnten. Immerhin: Für die Bundessteuern können Sie den Unternutzungsabzug ­geltend machen. 

Kantone wie Genf, Grau­bün­den, Luzern  oder Zürich kennen beim Eigenmietwert eine so­ge­nannte Härtefallregelung. Das bedeutet: Besteht ein offensicht­liches Missverhältnis zwischen Einkünften des Steuerpflichtigen und dem Eigenmietwert, können die Steuerbehörden den Steuerpflich­tigen gezielt entlasten. Eine solche Härtefallregelung gibt es im Kanton Bern nicht.