Nein. Grundsätzlich müssen Sie das vorbezogene Pensionskassengeld nur dann zurückzahlen, wenn Sie das Haus verkaufen. Bei einer Vermietung des Wohneigentums muss das Vorsorgegeld hingegen nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie auf Nachfrage der Pensionskasse ­belegen könnten, dass Sie die ­Wohnung nur vorübergehend nicht nutzen. Wenn die Vermietung länger andauert, könnte Ihre Pensionskasse allenfalls die Rückzahlung verlangen.