Nein. Wenn die Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat, müssen Sie darauf lediglich eine Kapitalleistungssteuer zahlen. Sie wird unabhängig vom übrigen Einkommen berechnet. Damit Sie vom tieferen Satz profitieren können, müssen aber verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Beim Austritt aus der Firma müssen Sie mindestens 55 Jahre alt sein. Diese Bedingung erfüllen Sie. Daneben verlangen die Steuer­behörden auch, dass Sie Ihre Haupterwerbstätigkeit definitiv aufgeben und die Abgangsentschädigung zur Deckung einer künftige Vorsorgelücke bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters verwenden.