Nein. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie gewerblich mit den von Ihnen erwähnten Möbeln handeln würden. Gelegentliche Verkäufe von restau­rierten Möbeln fallen nicht darunter. Bewahren Sie aber Belege Ihrer Verkäufe auf. So verfügen Sie über Beweismittel, falls das Steueramt doch auf die Idee kommen sollte, Sie zu besteuern.