Nein. Der Deckungsgrad sagt aus, zu wie viel Prozent die Vermögenswerte einer Pensionskasse die versprochenen Leistungen abdecken. Es ist aber unwahrscheinlich, dass Renten- und Kapitalauszahlungen alle gleichzeitig erfolgen. Deshalb ist eine vorübergehende Unterdeckung zulässig, sofern Ihre Kasse die laufenden Leistungen erbringt. Sanierungsmassnahmen werden in der Regel erst eingeleitet, wenn der Deckungsgrad unter 90 Prozent sinkt. Dazu können auch höhere Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehören.