Nein. Bund und Kantone haben für das Einleiten eines Nachsteuerverfahrens 10 Jahre Zeit. Eine allfällige Nachsteuer festlegen müssen die Behörden bis maximal 15 Jahre nach der Steuerperiode. Das bedeutet: Es reicht, die Steuerunterlagen 10 Jahre aufzubewahren – ausser es läuft bereits ein Nachsteuerverfahren.