Nein. Bei einem Stellenwechsel müssen Sie Ihre bisherige Pensionskasse anweisen, Ihr Freizügigkeitsguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu transferieren. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Ausnahme: Angestellte ab 58 Jahren, denen gekündigt wurden, und die arbeitslos sind, können neuerdings das Alters­guthaben der zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers liegen lassen.