Nein. Sie haben mit den zusätzlichen Einkäufen nur die Vorsorgelücke geschlossen, die durch die Scheidung entstanden ist. Deshalb dürfen Sie die Einzahlungen in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Die dreijährige Sperrfrist vor dem Bezug von Kapitalleistungen ist in Ihrem Fall nicht anwendbar.