Ja – aber nur, wenn Sie eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen. Wer keine hohen AHV-Beiträge zahlen will, muss zu mindestens 50 Prozent erwerbstätig sein. Arbeitet Ihr Mann beispielsweise mindestens neun Monaten im Jahr die Hälfte der üblichen Arbeitszeit, sind die Beiträge für beide Ehegatten bezahlt. Bedingung: Er leistet Beiträge, die dem doppelten AHV-Mindestbetrag – aktuell 950 Franken – entsprechen.

Bei Frührentnern richten sich die Sozialversicherungsbeiträge im Wesentlichen nach der Höhe des Vermögens und des jährlichen Renteneinkommens. Die AHV-Beitragspflicht endet erst, wenn das ordentliche ­Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.   


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