Ja. Falls Sie früher schon ­selbständig waren und Sie jeweils den «grossen» Abzug für Selbständigerwerbende gemacht haben, so kann dies jetzt die maximal erlaubte Einkaufsumme schmälern. Das ist der Grund, warum Ihre Pen­sionskasse nach Ihrem 3a-Konto­stand fragt.

Denn das Gesetz sagt: Der Höchstbetrag der erlaubten Einkaufssumme darf nicht höher sein als das, was Sie maximal als An­gestellter in die Pensionskasse einzahlen könnten – abzüglich Ihre Einlagen in die 3. Säule, soweit ­diese über den jährlichen Abzug für Angestellte (aktuell 6768 Franken) hinausgingen. Dabei werden Be­träge berücksichtigt, die ab dem vollendeten 24. Altersjahr möglich gewesen wären. Diese werden aufgezinst mit dem jeweils gültigen ­gesetzlichen Mindestzinssatz für Pensionskassenguthaben.

Beispiel: Ein heute 55-jähriger Angestellter kann nach dieser Regel am 31. Dezember 2015 ein 3a-Guthaben von maximal 242717 Franken haben. Will er sich in eine ­Pensionskasse einkaufen und hat er mehr auf dem 3a-Konto, so kürzt die Pensionskasse die erlaubte Einkaufssumme um die Differenz.

Wenn dieser Mann also beispielsweise Ende 2015 effektiv 300000 Franken 3a-Guthabwen hat und sich Ende Jahr einkaufen will, so reduziert sich die erlaubte Einkaufssumme um die Differenz zwischen 300000 Franken und 242717 Franken, nämlich um 57283 Franken.

Die Kürzung trifft also Leute, die lange selbständig waren und ­jedes Jahr viel Geld in die 3. Säule eingezahlt haben. Wenn diese ­Selbständigen allerdings 3a-Geld für den Start in die Selbständigkeit bezogen haben, ist eine Kürzung unwahrscheinlich, weil sie ja jetzt weniger 3a-Guthaben haben.

Tipp: Die «Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens» finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch).