Ja. Solange die Steuererklärung nicht definitiv ist, können Sie den Beleg nachreichen. Sie könnten sogar die 3a-Einzahlung noch nachdeklarieren und den Abzug vornehmen, falls Sie dies vergessen hätten. Der 3a- Bankbeleg muss aber zwingend der Steuererklärung beigelegt werden, andernfalls akzeptieren die Steuer­behörden den 3a-Abzug nicht.

Sollte die Veranlagung bereits definitiv, die 30-tägige Einsprachefrist aber noch nicht abgelaufen sein, können Sie gegen die Einschätzung Ein­sprache erheben und ihr die 3a-Bestätigung der Bank als ­Beweismittel beilegen.

Sollte die Veranlagung aber definitiv und die Ein­sprachefrist abgelaufen sein, lässt sich das kaum noch korrigieren. Zwar ist eine nachträgliche Revision theo­retisch möglich. Doch die Voraussetzungen dafür sind sehr eng definiert. Insbesondere ist eine Revision nicht möglich, wenn – wie in Ihrem Fall – einfach ein Fehler passiert ist, der bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.