Haus- und Wohnungseigentümer dürfen für ihre Immobilie Geld aus der Säule 3a beziehen. Ein solcher Bezug für die Rückzahlung einer Hypothek oder einen Umbau ist nur alle fünf Jahre gestattet. Denn in der entsprechenden Verordnung des Bundes heisst es: «Eine solche Ausrichtung kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.»

Diese Regelung gilt pro Vorsorgestiftung. Das heisst: Wer in mehrere Säulen 3a einzahlt, kann auch von mehreren Stiftungen Geld fürs selbstbewohnte Wohneigentum beziehen – also auch in kürzeren Abständen. Denn die Fünfjahresfrist dient laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen dazu, Vorsorgeeinrichtungen «vor übermässigem administrativem Aufwand» zu bewahren.

Eine Vorsorgestiftung kann im Reglement vom Fünfjahresinter­vall abweichen und eine kürzere Frist für den erneuten Bezug von 3a-­Geldern vorsehen. Dort kann sie auch festlegen, ob bei der Fristbemessung das Datum des Bezugs oder das Kalenderjahr gilt.