Ja. Wenn einer der beiden Ehepartner ins ordentliche Rentenalter kommt, so bleibt der andere so ­lange als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, bis er selbst auch das  ­ordentliche Rentenalter erreicht. Egal, wer zuerst pensioniert wird.

Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge an die AHV ändert sich für Sie nicht: Basis bleibt weiterhin die Hälfte des ehelichen Vermögens sowie die Hälfte des gemeinsamen und mit 20 multiplizierten Renten­einkommens. Zum Rentenein­kommen gehört auch die AHV-­Altersrente Ihres Ehepartners.

Ein Rechenbeispiel: Ihr gemeinsames Vermögen beträgt 400000 Franken. Die AHV-Jahresrente ­Ihres Mannes beträgt 26400 Franken. Von der Pensionskasse erhält er 45000 Franken pro Jahr. Sie als Frau erhalten als Frühpensionierte von der Pensionskasse 20000 Franken pro Jahr. Zusammen ergibt das ein Jahres-Renteneinkommen von 91400 Franken.

Diese Summe, multipliziert mit 20 (= 1828000), plus die 400000 Franken aus dem Vermögen, geteilt durch 2, ergeben die massgebende Summe von 1114000 Franken. Daraus resultiert für Sie ein AHV-Jahres­beitrag von Fr. 2152.50 plus ein Verwaltungskostenbeitrag von maximal 5 Prozent.

Tipp: Die detaillierte Beitrags­tabelle für Nichterwerbstätige und weitere Infos finden Sie im AHV-Merkblatt 2.03. Sie können es im Internet unter www.ahv-iv.ch herunterladen oder bei jeder Ausgleichskasse beziehen.